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AGB

Diese AGB gelten für alle Angebote von Kontor 6,

die unter www.kult-bus.de und www.kult-california.de zu finden sind.

1. Anzuwendendes Recht, Vertragsinhalt, Stellung des Kunden/der Kundin

Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Kult-Bus Mietobjekts und ggf. von Zubehör hierzu durch die promotionkontor GmbH als Vermieter an die mietende Person.

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen

Für das Vertragsverhältnis maßgebliche Dokumente sind:

1. Der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen und dem darin enthaltenen Zustandsbericht des Kult-Bus Mietobjekts,

2. die Buchungsbestätigung per E-Mail,

3. diese allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Die mietende Person setzt das Mietobjekt eigenverantwortlich ein und gestaltet seine Fahrt selbst. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere die §§ 651 a-m BGB, finden auf das Vertragsverhältnis weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung.

Das Mietobjekt darf außerhalb Deutschlands nur mit vorheriger Erlaubnis des Vermieters innerhalb der Staaten der Europäischen Union benutzt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere Reisen in die Türkei, Bulgarien, Island, Moldawien, Rumänien, Russland, Ukraine, Weißrussland und alle anderen nicht EU-Länder.

Die Mietobjekte werden ausschließlich für private Zwecke, wie z.B. Urlaubsreisen, für die Teilnahme an Sportevents, Hochzeiten und Geburtstage, den alltäglichen Gebrauch o.ä. vermietet. Jegliche gewerbliche Nutzung, unübliches Fahrverhalten (beispielsweise gleiche Wegstrecke mehrfach hin und zurück, Taxi- oder Shuttlefahrten) oder die Nutzung für Wohnungsumzüge ist untersagt oder bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Eine Zuwiderhandlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund und gegebenenfalls zu Schadensersatzansprüchen.

Es ist der mietenden Person untersagt, das Mietobjekt zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests, zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen zu verwenden. Auch zur Begehung von Zoll- oder sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung oder für sonstige gewerbliche Zwecke – außer zu ausdrücklich vertraglich vereinbarten – oder für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, ist die Nutzung untersagt. Bestehen Zweifel an der Nutzung des Mietobjekts behält sich der Vermieter vor, dieses nicht auszuhändigen.

2. Führungsberechtigte

Grundsätzlich Führungsberechtigte der Mietobjekte sind alle volljährigen natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Miete seit mindestens einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sind.

Die mietende Person und alle fahrenden Personen werden im Mietvertrag schriftlich eingetragen und müssen ihren Führerschein bei Übergabe dem Vermieter oder der vertretenden Person im Original vorzeigen. Kopien werden nicht akzeptiert. Halter/in des Mietobjekts ist für den vereinbarten Mietzeitraum die mietende Person.

Die mietende Person hat Handeln der Fahrenden wie eigenes zu vertreten. Mehrere Mietende haften als Gesamtschuldner.

Alle mitreisenden Personen im Mietzeitraum sind dem Vermieter zu nennen. Gibt es Zweifel an der wahrheitsgemäßen Angabe des Zwecks und der Anzahl der Mitreisenden, behält sich der Vermieter vor, das Mietobjekt nicht auszuhändigen.

Das Mietobjekt darf nur von der mietenden Person selbst und den im Mietvertrag angegebenen Fahrer:innen gelenkt werden. Gestattet die mietende Person einer nicht berechtigten Person, das Mietobjekt zu führen, stellt dies eine Verletzung der Vermietungsbedingungen dar. Die mietende Person ist für alle Schäden haftbar, die durch eine nicht berechtigte fahrende Person verursacht werden. Die nicht berechtigte fahrende Person genießt keinen Versicherungsschutz. Deckungsschutz besteht in diesen Fällen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Haftpflichtversicherung.

Eine Vermietung des Mietobjekts an Firmenkunden ist nur für erlaubte Zwecke nach Ziff. 1 der mietenden Person oder dessen Mitarbeitenden zulässig. Sofern aufgrund der vertraglichen Regelung im Mietvertrag die mietenden Person als Firmenkunde das Mietobjekt den Mitarbeitenden überlassen darf, ist die mietende Person verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Mietobjekt nur Mitarbeitenden überlassen wird, die führungsberechtigt im Sinne dieser Ziff. 2 sind.

Die mietende Person bzw. die Fahrer:innen dürfen das Mietobjekt nicht führen, wenn ihre Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist, insbesondere unter dem Einfluss von Alkohol, Drogen oder bei Krankheit.

 

3. Preise

Der Gesamtmietpreis setzt sich aus dem Tagesmietpreis/Stundentarif und der Servicepauschale zusammen. Im Tagesmietpreis/Stundentarif enthalten ist die Fahrzeugüberlassung für den im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraum. Ebenfalls abgegolten sind die Kosten für Wartung und Verschleißreparaturen sowie der vereinbarte Versicherungsschutz. Die Preise gelten inkl. jeweils geschuldetem Umsatzsteuersatz. Die Tagesmietpreise der T@b-Wohnanhänger beginnen bei 39 € und die der VW Campingbusse beginnen bei 139 €.

Die Preise der Oldtimervermietung richten sich nach den folgenden Stundetarifen:
Bis zu 8 Std. Miete kosten ab 300 € inklusive 100 km,
bis zu 24 Std. Miete kosten ab 400 € inklusive 200 km und
bis zu 48 Std. Miete kosten ab 500 € inklusive 300 km.
Tagesaktuell können die Preise abweichen. Maßgeblich ist das von dem Vermieter übermittelte Angebot.

Zuzüglich zu den Tagesmietpreisen der Wohnanhänger fällt je mach Anmietung eine Servicepauschale ab 60€ und bei den Campingbussen ab 125€ an. Die Servicepauschale deckt die Kosten, die für die Bereitstellung und Reinigung des Fahrzeugs anfallen.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich im Gesamtmietpreis enthalten und mit diesem abgegolten sind, hat die mietende Person zu tragen. Hierunter fallen insbesondere Mautkosten, Kraftstoffkosten, Parkgebühren, Campingplatzgebühren sowie andere Stellplatzkosten oder Transportgebühren wie beispielsweise Fährkosten. In Einzelfällen besteht die Möglichkeit, dass ein/e Vormieter/in gewisse Kosten oder Gebühren (z.B. Jahresvignette Schweiz) für das Mietobjekt gezahlt hat, welche auch von der mietenden Person im aktuellen Mietverhältnis genutzt werden können. Einen Anspruch auf solche zusätzlichen Leistungen besteht dabei nicht.

Auch Strafgebühren oder Bußgelder gehen zu Lasten der mietenden Person.

Die mietende Person autorisiert hiermit den Vermieter, die aus dem Vertragsverhältnis geschuldeten Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche der mietenden Person in Rechnung zu stellen. Insbesondere autorisiert die mietende Person den Vermieter, die vereinbarte Gebühr nach dieser Ziff. 3 der AGB für Strafmandate, Blitzer und Parktickets, die Bearbeitungsgebühren für Schäden nach Ziffer 11 und die Bearbeitungsgebühr für Mautgebühren nach Ziffer 14 in Rechnung zu stellen. Werden die im Mietvertrag vereinbarten Kilometer übertroffen, ist die mietende Person zu einer Nachzahlung verpflichtet. Ist im Nachhinein eine Zweckentfremdung erkennbar, ist sie zu Schadenersatz verpflichtet.

Sonderrabatte (Aktionen, Mitarbeitendenangebote oder Messeaktionen) sind grundsätzlich weder untereinander noch mit anderen Rabatten wie Langzeit- oder Frühbucherrabatten kombinierbar.

 

4. Buchung

Mit dem Zusagen eines Angebots erhält die mietende Person eine verbindliche Buchungsbestätigung zum Abschluss des Mietvertrages und erkennt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vermieters im Buchungsprozess an.

Nach dem Erhalt der schriftlichen und aktiv von dem Vermieter ausgelösten Buchungsbestätigung (per E-Mail) ist die Mietbuchung für den Vermieter verbindlich angenommen (=Vertragsschluss zustande gekommen) und das Mietobjekt gilt als fest gebucht.

Der Vermieter ist im Rahmen seiner eigenen Dispositionsfreiheit berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages abzulehnen.

 

5. Stornierung

Tritt die mietende Person von ihrer verbindlichen Buchung zurück, gilt Folgendes:

Wir weisen darauf hin, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Ein Widerrufsrecht besteht aufgrund von § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB ebenfalls nicht. Der Vermieter räumt der mietenden Person allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein, wenn der Rücktritt auf schwerwiegenden Gründen beruht, die die mietende Person nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Dies wäre bei einer kurzfristig aufgetretenen schweren Erkrankung oder dem Tod der mietenden Person oder einer/eines nahen Angehörigen der Fall.

Bei einem solchen Rücktritt der mietenden Person vom Mietvertrag oder von einer verbindlichen Reservierung zahlt die mietende Person an den Vermieter die folgenden Stornierungsgebühren:

25 % des Rechnungsbetrages bis 50 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn

50 % des Rechnungsbetrages vom 49. bis 15. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

80 % des Rechnungsbetrages vom 14. bis 1. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn

95 % des Rechnungsbetrages am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs

Es bleibt der mietenden Person unbenommen nachzuweisen, dass durch den Rücktritt oder die Nichtabholung kein Schaden oder ein solcher nur in geringerer Höhe entstanden ist.

Zur Verringerung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen, der bei den in der Versicherung vereinbarten Rücktrittsgründen (z.B. Krankheit) zum Tragen kommt. Unabhängig vom Abschluss eines solchen Vertrages bleibt die mietende Person gegenüber dem Vermieter im hier beschriebenen Umfang verpflichtet.

Bereits gebuchtes Equipment ist nicht separat von einer Buchung stornierbar.

Der mietenden Person bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Mietvertrags durch Rückgabe des Mietobjekts besteht kein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Mietpreises, einen Stornogutschein, oder eine (teilweise) Umbuchung für einen anderen Mietzeitraum.

Bei extremen Wetterbedingungen, die die Sicherheit unserer Kunden und unserer Fahrzeuge gefährden könnten, behalten wir uns das Recht vor, das Mietverhältnis kurzfristig abzusagen. Solche Bedingungen können, sind jedoch nicht beschränkt auf, starke Stürme, Überschwemmungen, Blitzeis, Schnee oder ähnliche Naturphänomene sein, die das sichere Betreiben unserer Fahrzeuge unmöglich machen oder ein erhebliches Sicherheitsrisiko darstellen, insbesondere bei Oldtimern. In einem solchen Fall werden wir uns bemühen, den Kunden so früh wie möglich zu informieren und alternative Lösungen anzubieten, wie die Verschiebung des Mietzeitraums oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. Der Kunde erkennt an, dass solche Wetterbedingungen außerhalb unserer Kontrolle liegen und keine Haftung unsererseits für damit verbundene Verluste oder Unannehmlichkeiten besteht.

 

6. Zahlungsart und Kaution

Bei Mietantritt muss zur Sicherheit für die Rückgabe des Mietobjekts in unbeschädigtem und gereinigtem Zustand eine Kaution in Höhe von 500€ für Wohnanhänger, 1.500 € für die Campingbusse und für die Oldtimer eine Kaution in Höhe von 500 € hinterlegt werden. Die Kaution wird der mietenden Person auf dem Mietvertragsformular quittiert und ist gemeinsam mit der Miete vor Ort in Bar oder im Vorfeld per Überweisung oder Paypal zu entrichten. Ohne die Hinterlegung der Kaution wird das Mietobjekt nicht ausgehändigt. Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.

Bei der Mietobjekt-Übergabe zu Beginn der Mietzeit werden die bereits vorhandenen Beschädigungen am Mietobjekt schriftlich festgehalten und der mietenden Person ein Zustandsbericht ausgehändigt. Bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts in unbeschädigtem Zustand, abgesehen von den im Zustandsbericht aufgeführten Schäden, erfolgt die Rückzahlung der Kaution bei Rückgabe des Mietobjekts in Bar. Dies befreit die mietende Person aber nicht von der Haftung für verdeckte oder versteckte Mängel oder Beschädigungen, die von dem Vermieter binnen 48 Stunden nach Rückgabe des Mietobjekts festgestellt werden.

Bei einem Unfall mit Unfallgegner wird die Kaution inkl. fälligem Selbstbehalt der mietenden Person so lange von dem Vermieter einbehalten bzw. eingefordert, bis die Schuldfrage eindeutig gerichtlich oder außergerichtlich geklärt ist.

Zusätzliche Gebühren oder Kosten (beispielsweise Sonderreinigungspauschalen) werden der mietenden Person bei Fahrzeugrückgabe in Rechnung gestellt, sofern diese zu diesem Zeitpunkt berechnet werden können.

Falls zusätzliche Kosten entstehen, z. B. durch ein Bußgeld, oder wenn Schäden am Mietobjekt verursacht wurden, die bei Rückgabe festgestellt wurden, wird der Vermieter der mietenden Person in diesem Fall diese und weitere administrative Kosten (z. B. Kosten für die Schadenbearbeitung, Bearbeitungspauschale für Bußgelder) zu einem späteren Zeitpunkt berechnen, wenn der Vermieter von diesen Kosten Kenntnis erlangt hat.

Der Vermieter ist berechtigt, die entsprechenden zusätzlichen Gebühren oder Kosten unmittelbar von der Kaution einzubehalten.

Einwendungen gegen diese Berechnung kann die mietende Person innerhalb einer Frist von 14 Tagen, beginnend ab Zugang des Schreibens, per E-Mail oder per Post vorbringen; dies gilt auch für den Nachweis, dass die mietende Person nicht Verursacher/in für das die Kosten oder Gebühren auslösende Ereignis ist. Falls die mietende Person nicht innerhalb dieser Frist reagiert, werden ihr die Kosten in Rechnung gestellt.

7. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum erstreckt sich von der vereinbarten Übernahme des Mietobjekts bis zur endgültigen Rückgabe. Die Mindestmietdauer der Wohnanhänger und Campingbusse beträgt ganzjährig 3 aufeinanderfolgende Nächte.

Die Rückgabe des Mietobjekts hat bis zu der im Mietvertrag festgehaltenen Uhrzeit zu erfolgen.

Wird die Mietzeit überzogen, werden je angefangener Stunde 25 € berechnet, außer die mietenden Person hat die verspätete Rückgabe nicht zu vertreten, wofür die mietende Person die Beweislast trägt. Die Maximalgebühr je 24 Stunden verspäteter Rückgabe beträgt 300 €. Entsteht dem Vermieter aufgrund einer verspäteten Rückgabe des Mietobjekts ein Schaden (z.B. entgangener Gewinn, Schadenersatzansprüche der nachfolgenden mietenden Person, Organisationsaufwand etc.), so behält sich der Vermieter vor, diese Schadenersatzansprüche gegen die mietende Person geltend zu machen.

Wird das Mietobjekt vorzeitig vor dem vereinbarten Rückgabetermin zurückgegeben, ist dennoch der volle im Mietvertrag vereinbarte Mietpreis zu bezahlen. Generell besteht ein Einverständnis des Vermieters, das Mietverhältnis automatisch in ein auf unbestimmte Zeit fortgesetztes Mietverhältnis umzuwandeln.

 

8. Übernahme und Rückgabe des Mietobjekts

Die Übernahme und Rückgabe des Mietobjekts erfolgt am in der Buchungsbestätigung vereinbartem Standort. Das Mietfahrzeug muss zum vereinbarten Termin pünktlich am definierten Standort von der mietenden Person übernommen werden.

Die mietende Person ist verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit an dem im Mietvertrag definierten Ort und zum vereinbarten Zeitpunkt zurückzugeben. Falls das Mietobjekt nicht an dem im Mietvertrag vereinbarten Tag zurückgegeben wird und falls auch nicht unverzüglich eine Meldung seitens der mietenden Person zum Grund der verspäteten Rückgabe vorliegt, muss der Vermieter davon ausgehen, dass die mietende Person das Mietobjekt widerrechtlich nutzt. Der Vermieter ist dann berechtigt, bei der zuständigen Behörde Anzeige zu erstatten.

Bei Rückgabe des Mietobjekts ist die mietende Person verpflichtet, das Mietobjekt gemeinsam mit einer vertretenden Person des Vermieters zu besichtigen. Im Zuge dieser Besichtigung, werden neue Beschädigungen am Mietobjekt, welche nicht bereits im Zustandsbericht bei Übergabe vermerkt wurden, erfasst. Im Schadensfall erfolgt eine Berechnung durch den Vermieter innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Mietobjekts. Sind bei der Besichtigung des Mietobjekts verdeckte Schäden, z. B. aufgrund äußerer Verunreinigungen, nicht erkennbar, so führt die unbeanstandete Rücknahme des Mietobjekts nicht zu einem negativen Schuldanerkenntnis des Vermieters.

Die Campingbusse und PKW müssen vollgetankt zurückgegeben werden, als Nachweis ist der entsprechende Tankbeleg vorzulegen. Ein nur teilweise gefüllter Tank wird unter Berechnung der konkreten Benzinkosten zur Auffüllung des Tankes von dem Vermieter aufgefüllt und darf direkt zzgl. einer Servicepauschale i.H.v. 20€ von der Kaution abgezogen werden.

Das Mietobjekt muss innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) und mit entleertem Toilettentank von der mietenden Person an den Vermieter übergeben werden. Die weitergehende Innen- und Außenreinigung übernimmt der Vermieter.

Entstandene Reinigungskosten für starke Verunreinigungen, z. B. auf den Polstern, an der Innendecke oder Innenwänden, werden von der Kaution einbehalten, wobei der mietenden Person der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist. Ebenso hat die mietende Person die Kosten einer Außenreinigung bei sehr starker Verschmutzung (z. B. Schlamm) zu tragen.

Wird das Mietobjekt nicht ordnungsgemäß innen gereinigt (gefegt, gesaugt und gewischt) übergeben, wird eine Sonderreinigungspauschale von 50€ berechnet, wobei der mietenden Person der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Sonderreinigungspauschale ist.

9. Obhuts- und Sorgfaltspflicht

Die mietende Person hat das Mietobjekt sorgsam zu behandeln und alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten sowie das Mietobjekt immer ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu schützen. Die Betriebsanleitungen des Mietobjekts sowie aller eingebauten Geräte etc. sind genauestens zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich die mietende Person, die bestehenden Verkehrsvorschriften in den jeweiligen Ländern zu beachten. Das Fahren der Campingbusse und Wohnanhänger ist nur mit gesicherter bzw. verriegelter Gasflasche gestattet.

Für die Einhaltung der Devisen-, Gesundheits-, Maut-, Pass-, Visa-, Verkehrs-, und Zollbestimmungen sind die mietenden und mitreisenden Personen selbst verantwortlich. Alle eventuellen Kosten und Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen entstehen können, gehen zu Lasten dieser Personen.

Das Rauchen ist in den Mietobjekten nicht gestattet. Zuwiderhandlung durch dich oder Mitreisende gegen dieses Verbot müssen wir eine Schadenersatzpauschale in Höhe von 500€ erheben. Der mietenden Person ist der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Schadenersatzpauschale ist.

Die Mitnahme von Haustieren ist nur unter Absprache gestattet. Fällt dem Vermieter eine Zuwiderhandlung auf, muss die mietende Person sämtliche gesonderte Reinigungskosten übernehmen (Tierhaarentfernung, Ozonbehandlung etc.).

 

10. Reparatur und Wartung

Während des Mietzeitraums ist die mietende Person verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Mietobjekt in dem Zustand zu erhalten, in dem es sich bei Anmietung befand. Die mietende Person hat auf die Warnlampen im Fahrzeugdisplay zu achten und alle erforderlichen Maßnahmen gemäß der Bedienungsanleitung zu ergreifen.

Insbesondere ist die mietende Person verpflichtet, vor und während der Fahrt den Ölstand, den Kühlwasserstand sowie den Reifendruck und die Reifenbeschaffenheit zu überprüfen.

Die mietende Person übernimmt einen vollen Tank bei Reiseantritt.

Laufende Unterhaltskosten, wie z. B. Betriebsstoffe des Mietobjekts, trägt im vereinbarten Mietzeitraum die mietende Person. Die Kosten für die vorgeschriebenen Wartungsdienste und notwendigen Verschleißreparaturen trägt der Vermieter.

Jede Änderung und jeder mechanische Eingriff am Mietobjekt sind ohne die vorherige schriftliche Genehmigung durch den Vermieter untersagt. Sollte diese Regel verletzt werden, ist die mietende Person verpflichtet, die Kosten zu tragen, die erforderlich sind, um den Zustand wiederherzustellen, der bei Anmietung bestand.

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Mietobjekts zu gewährleisten, dürfen von der mietenden Person nur mit Einwilligung des Vermieters im Mietzeitraum in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, sofern die mietende Person nicht für den Schaden haftet.

11. Haftung der mietenden Person und Versicherung

Bei Unfällen, Verlust, Diebstahl oder unsachgemäßer Bedienung des Mietobjekts (wie z. B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gemäß Ziffern 2, 8, 9 und 10 dieser AGB haftet die mietende Person für die hierdurch entstandenen Reparaturkosten, bei Totalschaden für den Wiederbeschaffungswert des Mietobjekts abzüglich des Restwerts, es sei denn, die mietende Person hat den Eintritt des Schadens nicht zu vertreten. Daneben haftet die mietende Person für etwaige anfallende Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Abschlepp- und Bergungskosten sowie Sachverständigengebühren. Die Haftung der mietenden Person entfällt, sofern weder sie noch die fahrende Person den Schaden zu vertreten hat.

Das Mietobjekt ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Deckungssumme der Haftpflicht-Versicherung beträgt 100 Mio €.

Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen die mietende Person geltend gemachte Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.

Werden gegen die mietende Person Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht, ist die mietende Person verpflichtet dies unverzüglich nach Erhebung des Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt, im Namen der mietenden Person einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch die mietende Person Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.

Der Vermieter stellt die mietende Person nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung) mit Selbstbeteiligung am Mietobjekt frei. Der mietenden Person wird der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein Schaden oder ein wesentlich niedriger Schaden als die Kostenpauschale entstanden ist.

Die Haftungsbefreiung erfasst die Beschädigung durch Unfall, d. h. durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis; Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden. Ebenfalls gelten Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen nicht als Unfallschäden.

Von der Haftungsbefreiung sind daher insbesondere Schäden nicht erfasst, die durch einen Schaltfehler oder eine Falschbetankung (Wassertank oder Dieselkraftstofftank), unsachgemäßen Gebrauch (wie z.B. das Befahren unbefestigter Straßen) oder durch das Ladegut entstanden sind.

Ebenfalls nicht von der Haftungsbefreiung umfasst sind durch Bedienungsfehler verursachte Schäden an der Markise, am Fahrradträger, im Innenraum des Mietfahrzeugs oder am Aufstelldach samt Dachzelt.

Hierzu noch folgende Hinweise:

  • Die Markise darf niemals bei starkem Wind oder Regen ausgefahren werden und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt gelassen lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage muss bei Zuwiderhandlung die mietende Person tragen. Diese können den Kautionsbetrag übersteigen.

  • Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind von der mietenden Person in ganzer Summe zu tragen. Ebenso haftet die mietende Person für alle daraus resultierenden Schäden am Mietobjekt und dem Zubehör. Gleiches gilt bei Falschbetankung des Dieselkraftstofftanks.

Die mietende Person haftet voll – und unabhängig von ihrem Verschulden – für die folgenden Schäden, wobei die Haftung teilweise über entsprechende Sorglos-Pakete (Ziff. 13) begrenzt oder ausgeschlossen werden kann:

Reifenschäden: Entstehende Kosten für den Abschleppdienst, die Reifen selbst oder die Montage der Reifen müssen ebenfalls von der mietenden Person übernommen werden. Das Reserverad am Mietobjekt darf nicht selbst, sondern nur durch einen Abschlepp- oder Pannendienst montiert werden;

Steinschläge in Scheiben: Steinschläge in Scheiben werden je nach Größe und Ort repariert oder getauscht;

Schäden im Innenraum des Fahrzeugs

Weitere Schäden: Schäden, die durch das Befahren unbefestigter Straßen entstehen, einschließlich der daraus resultierenden Kosten wie etwa für Bergung, Abschleppung oder Reifenschäden. Eine Begrenzung dieser Schäden durch Sorglos-Pakete (Ziff. 13) ist ausgeschlossen.

Es besteht kein Versicherungsschutz für Schäden am Fahrzeug, die bei der Benutzung von Fähren oder Autozügen entstanden sind. Sämtliche Kosten für Schäden, die auf dem jeweiligen Verkehrsmittel entstanden sind, sind durch die mietende Person zu tragen. Diese ist in der Pflicht, Fähr- und andere Transportschäden dem Vermieter anzuzeigen.

Jungfahrer:innen unter 23 Jahren haben eine Selbstbeteiligung im Schadensfall von 2500 € pro Schaden. Im Übrigen beträgt der Selbstbehalt grundsätzlich 1000 €.

Die mietende Person haftet voll bei vorsätzlicher Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere für Schäden, die bei Benutzung durch eine nicht berechtigte mietende Person oder bei der Nutzung des Mietobjekts zu verbotenen Zwecken entstehen. Hat die mietende Person vorsätzlich Unfallflucht begangen oder ihre Obliegenheiten gemäß Ziffer 12 verletzt, haftet sie ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadensfalls. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit haftet die mietende Person voll, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht. Verursacht sie den Schaden grob fahrlässig, haftet sie in einem der Schwere ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt die mietende Person.

Im Übrigen haftet die mietende Person nach den gesetzlichen Regelungen.

Der Vermieter beziffert und reguliert Schäden auf Grundlage von Kostenvoranschlägen einer deutschen Vertragswerkstatt oder durch eigenes Fachpersonal mit Standardsoftware für die Kalkulation von Schäden (SilverDAT) und auf Basis der Kostenstruktur einer Vertragswerkstatt am Sitz des Vermieters.

Das vorzeitige Abstellen der Mietfahrzeuge am Standort oder in der Nähe des Standorts (egal ob öffentliches oder Privatgelände) erfolgt auf eigene Gefahr! Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Schäden, die bis zum offiziellen Mietende entstehen.

Bei Verlust des Schlüssels stellt der Vermieter eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 500 € in Rechnung.

 

12. Unfälle und Schäden

Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietobjekts (z. B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist der Vermieter zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären.

Bei jeglicher Beschädigung des Mietobjekts während der Mietzeit ist die mietende Person verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietobjekts geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeug:innen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Die mietende Person soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen, Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

Sofern die mietende Person dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich der Vermieter die Berechnung einer Vertragsstrafe von 1.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11.

Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat die mietende Person zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt die mietende Person den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet sie voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile des Vermieters. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden.

Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietobjekt, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist.

Sollte die mietende Person das Mietobjekt in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist der Vermieter unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Die genaue Kontaktadresse der Werkstatt ist dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

 

13. Haftung des Vermieters

Jegliche Haftung des Vermieters wegen Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Der Vermieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht) vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung dem Umfang nach auf den Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt davon unberührt.

Der Vermieter stellt das Mietobjekt zum angemieteten Zeitpunkt bereit. Sollte das angemietete Mietobjekt aus irgendeinem Grund zum Reisebeginn nicht verfügbar sein, stellt der Vermieter ein entsprechendes Ersatzfahrzeug. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, werden der mietenden Person die geleisteten Zahlungen von dem Vermieter erstattet.

Im Rahmen der Möglichkeiten versucht der Vermieter der mietenden Person im Schadens- oder Werkstattfall während einer laufenden Miete ein Ersatzfahrzeug zu stellen, sofern dieses verfügbar ist. Außer bei Schäden aufgrund anfänglicher Mängel ist die Miete auch während eines Schadens- oder Werkstattfalls weiterzubezahlen, eine Minderung nach § 536 BGB ist insoweit ausgeschlossen. Erforderliche Werkstatttage bzw. entgangene Urlaubstage aufgrund von Schäden, die während einer Miete auftreten, werden der mietenden Person nicht erstattet.

Lässt die mietende Person bei Rückgabe des Mietobjekts Gegenstände zurück, ist der Vermieter nur zur Verwahrung dieser Gegenstände verpflichtet, wenn dies zumutbar ist und unter Kostentragungspflicht der mietenden Person.

Sofern Privatfahrzeuge im Einzelfall auf dem Gelände des Vermieters abgestellt werden, übernimmt der Vermieter keine Haftung für Schäden oder Diebstahl.

 

14. Mautgebühren

Für alle anfallenden Maut- und oder Registrierungs-Gebühren hat die mietende Person vor Ort, vorab per Überweisung oder per Kreditkarte aufzukommen. Die mietende Person verpflichtet sich, sich vor Einreise in das Urlaubsland über eventuelle Maut und Umweltzonen zu informieren und gegebenenfalls vorab zu registrieren.

Für Reisen nach Norwegen muss die mietende Person sich vorher auf www.autopass.no über die Zahlungsmodalitäten informieren. Des Weiteren ist die mietende Person verpflichtet sich vor Einreise auf www.epcplc.com/rental zu registrieren.

Für Reisen nach Schweden muss sich die mietende Person bei www.epass24.com vorab registrieren. Das Fahrzeug-Kennzeichen kann nach Aushändigung des Mietobjekts der Registrierung nachträglich hinzugefügt werden.

Möchte die mietende Person mit dem Mietobjekt nach Frankreich, ist sie verpflichtet, sich bis spätestens zwei Wochen vor Mietbeginn bei dem Vermieter zur melden, um die notwendigen Fahrzeuginformationen zu erhalten.

In Portugal ist eine Registrierung oder der Kauf einer Toll Card  www.portugaltolls.com nur dann notwendig, wenn die mietende Person eine Mautstrecke befährt, auf der die Maut elektronisch erhoben wird. Die Strecken sind besonders gekennzeichnet.

 

15. Speicherung von Personaldaten

Im Rahmen der Durchführung bzw. Erfüllung des Vertrags mit der mietenden Person ist es erforderlich, dass der Vermieter personenbezogene Daten der mietenden Person verarbeitet. Der Umfang der Datenverarbeitung ergibt sich ebenso wie die einschlägige Rechtsgrundlage und weitere Informationen nach Artikel 13 DSGVO aus der Datenschutzerklärung des Vermieters. Diese ist verfügbar unter: https://www.kult-bus.de/datenschutz/.

Eine Übermittlung von Daten an Dritte erfolgt grundsätzlich nicht.

Wir können jedoch aufgrund von Aufforderungen staatlicher Stellen oder privater Dienstleister (z. B. Parkplatzbetreiber, Maut) zur Herausgabe dieser Daten im Einzelfall aufgefordert werden.

Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Mietobjekt gespeichert werden. Bei Kopplung von Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Mietobjekt können Daten von diesen Geräten ggf. ebenfalls im Mietobjekt gespeichert werden. Sofern die mietende Person wünscht, dass die vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Mietfahrzeug gespeichert sind, hat sie vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der vorgenannten Daten nicht verpflichtet.

 

16. Abtretungsverbot

Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, wie z.B. Ehepartner:innen oder weitere Mitreisende, ist ausgeschlossen. Genauso die Geltendmachung sonstiger Ansprüche im eigenen Namen.

 

17. Gerichtsstand und Verjährung

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bielefeld.

Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche von dem Vermieter gegen die mietende Person erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit hatte, die Ermittlungsakte einzusehen. Die Verjährungsfrist beginnt spätestens sechs Monate nach Rückgabe des Mietobjekts.

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